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EEG 2023 – Kompaktüberblick für Anlagenbetreiber

20 Juli, 2022

Welche Neuerungen bringt die aktuelle Fassung des EEG? Claudia Gellert erklärt auf dem Direktvermarktungs-Kundentag von Statkraft im Juni 2022 die geplanten Änderungen für Betreiber von Solar- und Windenergieanlagen und Auswirkungen auf Kommunen und Bürgerenergiegesellschaften.

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Claudia Gellert auf dem Kundentag Direktvermarktung 2022.

Claudia Gellert ist Head of Political Affairs bei Statkraft in Deutschland. Mit einem Bein in Berlin und einem im Düsseldorfer Statkraft Office ist sie über Neuerungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz und was sie für die Branche bedeuten bestens informiert. Die aktuelle Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hält für Betreiber von Windenergie- und Solaranlagen einige interessante Änderungen bereit.

EEG-Gesetzgebung

Die Entwurfsfassung des EEG vom 2. Mai 2022, genauer gesagt, der Entwurf zu „Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“, beinhaltet die Anpassung von 19 Gesetzen und Verordnungen. Er sollte noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Das ist auch gelungen. Bis auf wenige Ausnahmen, zum Beispiel die Innovationsausschreibungsverordnung, werden die meisten Vorschriften am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

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Für uns war im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses spannend, dass es zahlreiche Fachgespräche mit dem Wirtschaftsministerium gab: angefangen bei den Themen Offshore- und Onshore-Wind, Biomasse, PV bis hin zu CfDs – also wie es mit der Förderung von Erneuerbaren weitergeht. Hier wurden mit der Branche die Ideen und Auswirkungen der geplanten Gesetzgebung diskutiert. Bemerkenswert ist zudem, dass im Referentenentwurf die nächste Anpassung des Gesetzes zum Thema „Verbesserung beim Netzanschluss von erneuerbarer Energie“ bereits für das Jahr 2023 angekündigt wurde.

Überblick

Mit dem geänderten EEG soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien in den kommenden Jahren massiv beschleunigt werden. Hierzu werden überaus ambitionierte Ziele gesetzt.

  • Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent statt bisher 65 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen.

  • 2030 sollen in Deutschland 115 GW Wind-Leistung und 215 GW Solar-Leistung installiert sein.

  • Es wird zudem der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

Viele einzelne Maßnahmen sind nötig, um die Ziele zu erreichen. Wir haben uns exemplarisch einige Bereiche herausgesucht, die vor allem für unsere Kunden interessant sind.

Onshore-Wind

Nächstes Jahr sollen fast 13 GW ausgeschrieben werden, danach bis zum Jahr 2028 10 GW jährlich. Im Vergleich dazu beträgt das Volumen im aktuellen EEG 2021 nur 3 GW für 2023. Die Erhöhung ist ebenso begrüßenswert wie sportlich, bedenkt man, dass die Mai-Ausschreibungen 2022 für Wind an Land wieder unterzeichnet waren. Für mehr Verlässlichkeit im Markt wird 2023 und 2024 die Degression des Höchstwertes in den Ausschreibungen ausgesetzt. Es sind zudem vier Gebotstermine pro Jahr geplant, einer mehr als bisher.

Die Frist für Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung soll verlängert werden, auf den 1. Januar 2024 – eine gute Nachricht für Anlagenbetreiber. Und auch die Hemmnisse für Windenergieanlagen, zum Beispiel im Bereich Natur- und Artenschutzrecht, sollen durch gesonderte Gesetzgebungsverfahren abgebaut werden.

Solarenergie

Solarenergie soll in Deutschland stärker ausgebaut werden, und zwar jeweils hälftig durch Dachanlagen und durch Freiflächenanlagen. Der Schwellenwert für verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen auf wird auf 1 MW, statt bisher 750 kW, angehoben und auch die Flächenkulisse erweitert: von Freiflächenanlagen zu Aqua-, Agri- und Parkplatz-PV und landwirtschaftlich genutzte Moorböden.

Stark diskutiert wurde die Vergütung außerhalb der Ausschreibungen, wie für PV-Dachanlagen. Es wird ein gesplitteter Einspeisetarif für Anlagen, die den erzeugten Strom voll einspeisen, und solche, die den Strom teilweise selbst verbrauchen, eingeführt. Bei einer Volleinspeisung ist die Vergütung deutlich höher als bei einer Teileinspeisung.

Zudem gibt es, ähnlich wie bei der Windenergie, die befristete Aussetzung der Degression.  Der sogenannte „atmende Deckel“, der die Förderhöhe für Photovoltaik-Dachanlagen bestimmt, soll entfallen.

Contract for Difference (CfD) – neues Förderdesign

Der Entwurf des EEG hatte in § 88f ein neues Förderdesign für Anlagen vorgeschlagen, sogenannte Contracts for Difference. Diese sollten über eine Verordnungsermächtigung des Wirtschaftsministeriums eingeführt werden können. Als Statkraft hatten wir uns gegen eine solche Umstellung ausgesprochen. Vor allem sollten bestehende Anlagen hier nicht einbezogen werden. In der verabschiedeten Fassung des Gesetzes wurde die Verordnungsermächtigung komplett gestrichen. Die Bundesregierung soll nun bis spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag für die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs vorlegen.

Kommunen

Die freiwillige finanzielle Beteiligung von Kommunen wird erweitert. Sie ist künftig an Onshore-Windenergieanlagen und PV-Freiflächenanlagen möglich. Man hat das System auf Bestandsanlagen und förderfreie Anlagen ausgeweitet, also auch PPA-Anlagen fallen darunter. Es muss ein Zahlungsangebot an alle betroffenen Gemeinden geben. Kommunen können bei geförderten und ungeförderten Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.

Bürgerenergiegesellschaften (BEGs)

Für BEGs steigen die Anforderungen teilweise tüchtig: Statt 10 braucht man zur Gründung einer BEG nun 50 natürliche Personen. Auch bezüglich der Stimmrechte ist die Vorgabe für Mindestbeteiligung von natürlichen Personen gestiegen, von 51 auf 75 Prozent. Außerdem dürfen sich noch kleine und mittlere Unternehmen sowie kommunale Gebietskörperschaften beteiligen.

Aber es gibt auch Erleichterungen: Bürgerenergiegesellschaften sind beispielsweise vom generellen Ausschreibungserfordernis ausgenommen, bis zu einer von der EU vorgegebenen Leistungsgrenze von 18 MW bei Windenergieanlagen und 6 MW bei PV-Anlagen.

Claudia Gellert, Head of Political Affairs bei Statkraft, gemeinsam mit Marc Kohlenbach, Head of Market Access in Deutschland, auf dem Kundentag der Direktvermarktung.

Fazit

Im Gesetzgebungsprozess wurden noch zahlreiche Nachjustierungen des ursprünglichen Entwurfs vorgenommen und die Anregungen von Unternehmen und Verbänden teilweise aufgenommen. Uneingeschränkt und gerade beim EEG gilt der altbewährte Grundsatz weiter: Nach der Anpassung des EEG ist vor der nächsten Änderung. Spannend bleibt, ob die gesteckten Ziele tatsächlich erreicht werden. Hierzu bedarf es nicht nur der Regelung auf dem Papier, sondern auch der gemeinsamen Umsetzung in der Praxis – beispielsweise durch Projektentwickler, Anlagenbetreiber, Anwohner und Genehmigungsbehörden.

Claudia Gellert
Claudia Gellert
Leiterin Politik Deutschland

Mehr Informationen zu Statkrafts Direktvermarktung