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EEG 2027 nachbessern – PPAs stärken statt schwächen!

02 Okt., 2026

An die Bundesregierung und die Abgeordneten des Deutschen Bundestags


Der EEG-Entwurf 2027 braucht dringend Nachbesserungen, damit neben dem neuen Fördermodell auch ein stärkerer PPA-Markt gewährleistet ist. Die EU-Vorgaben sind klar: PPAs und zweiseitige CfDs sind sich ergänzende Instrumente für Erneuerbaren-Investitionen und PPAs dürfen nicht unnötig behindert werden. Die geplanten Regelungen drohen jedoch PPAs gegenüber der staatlich abgesicherten Förderung strukturell zu benachteiligen und fallen somit hinter die Vorgaben des EU-Rechts zurück. PPAs sind ein zentraler Baustein für die Energiewende: Sie mobilisieren privates Kapital, ermöglichen Unternehmen den freiwilligen oder regulatorisch vorgegebenen Bezug von Grünstrom zu kalkulierbaren Konditionen und integrieren erneuerbare Energien in den Markt.


Bleibt der EEG-Entwurf unverändert, drohen der PPA-Markt auszutrocknen und Erneuerbare in der EEG-Förderung zu verbleiben. Warum? Der aktuelle EEG-Entwurf bietet zwei scheinbare Wege für PPAs. Erstens: Der Wechsel in die sonstige Direktvermarktung bietet aufgrund der Ausgestaltung der Abschöpfung keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr gegenüber der Förderung, obwohl mehr Risiko übernommen wird. Zweitens: Der vollständige Ausstieg aus dem CfD in den ersten zehn Jahren ist mit zu hohen Risiken über die Projektlaufzeit verbunden. Dadurch könnten Industrieunternehmen schwerer Grünstromverträge abschließen. Die Steuerzahler hätten im Umkehrschluss höhere EEG-Kosten zu tragen. Zugleich würden Chancen für einen zunehmend förderfreien Ausbau erneuerbarer Energien vergeben. Das schwächt Marktintegration, Investitionssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland. Andere EU-Staaten haben hier bessere, rechtskonforme Konzepte für ein Nebeneinander von zweiseitigem CfD und PPA gefunden.

 

Die Lösungen für §§ 21d und 21e EEG 2027:

  1. Mindestverweildauer und Vorankündigung ermöglichen Wechsel ohne Abschöpfung: Anlagenbetreiber müssen während der Förderdauer in die abschöpfungsfreie PPA-Vermarktung wechseln und anschließend zurückkehren können. Dafür kündigen die Anlagen den Wechsel basierend auf einer gesetzlichen Frist an und müssen für eine Mindestverweildauer (z.B. 1–3 Jahre) außerhalb des CfD-Regimes bleiben. Kurzfristige Mitnahmeeffekte sind damit ausgeschlossen.
  2. Opt-Out und Opt-In stärken PPA-Vermarktung gegenüber Förderung: Bezuschlagte Projekte vermarkten zunächst über ein PPA und wechseln später einmalig in den CfD (Opt-In). Zudem wird der einmalige unwiderrufliche Wechsel aus der Förderung über die gesamte Förderlaufzeit ermöglicht (Opt-Out). Dadurch werden private Investitionen mobilisiert, Marktverantwortung gestärkt und die Belastung des EEG-Kontos reduziert, während die Investitionssicherheit für neue Projekte erhalten bleibt. Im Gegenzug tragen die Anlagenbetreiber in der förderfreien Zeit das Markt- und Mengenrisiko selbst und entlasten somit den EEG-Topf.
  3. Vorteile der sonstigen Direktvermarktung bleiben für flexible Kurzzeit-PPAs erhalten: Sollte trotz Mindestverweildauer an einer Abschöpfung in der sonstigen Direktvermarktung festgehalten werden, muss der Mechanismus überarbeitet werden. Eine mögliche Abschöpfung darf PPAs nicht entwerten oder Anlagenbetreiber einem asymmetrischen Risiko aussetzen. Statt einer starren Orientierung am Jahresmarktwert gibt es überzeugendere Konzepte wie den Marktwertkorridor oder einen reduzierten Refinanzierungsbeitrag. So bleibt der Anreiz erhalten, PPAs abzuschließen, Markt- und Mengenrisiken selbst zu tragen und zugleich den EEG-Topf zu entlasten.

 

Unser gemeinsamer Appell an Bundesregierung und Bundestag: Bessern Sie die §§ 21d und 21e EEG nach. PPAs und CfD müssen über die gesamte Förderdauer flexibel, rechtssicher und marktgerecht kombinierbar sein.

 

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