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Kennzeichnung der Stromlieferungen

Nach §42a Absatz 1 EnWG sind alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) mit Letztverbraucherkunden in Deutschland verpflichtet, auf ihrer Website anzugeben:

  1. den Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtunternehmensmix,
  2. Informationen über die Umweltauswirkungen in Bezug auf CO₂-Emissionen und radioaktiven Abfall, die auf den Gesamtunternehmensmix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.

Durch diese Stromkennzeichnung werden Letztverbraucher von Strom über den bereitgestellten Gesamtunternehmensmix ihres EltVU informiert.

Damit Unternehmen das Stromkennzeichen bestimmen können, haben Erzeuger und Vorlieferanten von Strom den Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können. Indem alle gehandelten Strommengen mit einem Energieträgermix gekennzeichnet werden, erfolgt eine kontinuierliche Erfassung der Energieträger im Handels- und Bilanzierungsprozess.

In diesem Prozess gelten Strommengen aus Eigenerzeugung mit erneuerbaren Energieträgern, die eine Finanzierung durch das EEG erhalten und über eine Direktvermarktung nach den Vorgaben der Marktprämie vermarktet werden, als (Grau-)Strom unbekannter Herkunft, was sich stark auf den Energiemix von Statkraft auswirkt. Die grüne Eigenschaft dieser Strommengen wird erst im Rahmen des von den ÜNB veröffentlichen EEG-Quotienten und damit in der Kennzeichnung der Stromlieferung berücksichtigt.

4 Grafiken zur Stromkennzeichnung 2022