Länder
Statkraft zum Entwurf zur Änderung des EnWG
Mit der Neuregelung in § 20 Abs. 1a iVm mit der Gesetzesbegründung wird verlangt, dass der Bilanzkreisverantwortliche seinen Bilanzkreis vollständig ausgleichen muss und jede Unausgeglichenheit eine Pflichtverletzung indiziert. Diese Regelung diskriminiert die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus Wind und PV. Einerseits wird etwas verlangt, was praktisch nicht möglich ist. Niemand kann zu 100 % vorhersagen, wann die Sonne scheint oder der Wind weht. Folge ist, dass die Zeiten, in denen fossile Regelenergie benötigt wird, deutlich zunehmen. Das kann in einem auf erneuerbaren Energien aufgebauten System nicht gewollt sein. Zudem verstößt die Regelung gegen geltendes EU-Recht, wonach sich Bilanzkreisverantwortliche darum bemühen sollen, in Echtzeit den eigenen Bilanzkreis auszugleichen oder das Elektrizitätsversorgungssystem zu stützen. Eine Stützung des Stromsystems, die EU-seitig erlaubt und gewünscht ist, wird mit der künftigen nationalen Regelung unmöglich gemacht.