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Freiwillige Kommunalabgabe nach §6 EEG

Damit Gemeinden im Umfeld unserer Wind- und Solarparks finanziell profitieren können, zahlen wir ab Vertragsschluss bei unseren Bestandsparks und ab Inbetriebnahme bei unseren Neubauprojekten eine freiwillige Kommunalabgabe nach §6 EEG 2023. Diese Gemeindebeteiligung bieten wir für unsere Bestandsparks in der EEG-Laufzeit (ab Vertragsschluss) und grundsätzlich für unsere künftigen Wind- und Solarparks in Deutschland an.

Betreiber von Windenergie- und Freiflächen-Solaranlagen dürfen die von der Errichtung ihrer Anlagen betroffenen Gemeinden finanziell beteiligen. Betroffen sind nach § 6 EEG bei Windenergieanlagen Gemeinden, die sich in einem Umkreis von 2.500 Metern um die Anlage/n befinden. Bei Solarparks gilt die Regel: Betroffen sind Gemeinden, auf deren Gebiet die Solar-Anlage steht.

Bislang konnten ausschließlich Gemeinden profitieren, in denen Windenergie- oder Freiflächen-Solaranlagen seit Januar 2021 genehmigt wurden. Diese zeitliche Begrenzung wurde nun aufgehoben und das Gesetz ist somit auch auf Bestandsparks anwendbar. Statkraft verpflichtet sich, ab Vertragsschluss mit den jeweiligen Gemeinden freiwillig bis zu 0,2 Cent für jede in das Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde (KWh) Strom auszuzahlen: Das gilt für Statkrafts Neubauprojekte und Bestandsparks, die sich in der EEG-Laufzeit befinden. 

Die Gemeinden profitieren so von den Anlagen und können die Erträge für die Finanzierung von kommunaler Infrastruktur einsetzen. Beispielsweise kann eine durchschnittliche neue Windkraft-Anlage so einen Beitrag von 20.000 – 40.000 € pro Jahr leisten.

Sie haben Fragen zur freiwilligen Kommunalabgabe?

Kontaktieren Sie uns gern.
Martin Vollnhals

Martin Vollnhals

Director Business Development Germany

Ihr Experte für Business Development und Landflächenakquise