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Fragen und Antworten vom Bürgerdialog am 30.11.2023
Teil der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist immer auch ein Schallgutachten, für das eine frequenzabhängige Schallprognose durchgeführt wird. Hierbei werden Frequenzen zwischen 63 Hz bis 8.000 Hz berücksichtigt. In dem Gutachten wird geprüft, ob trotz der Geräuschemissionen unseres geplanten Windparks – und unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung bspw. durch den Windpark Straubenhardt – die gesetzlichen Grenzwerte in den umliegenden Wohngebieten eingehalten werden. Die konkreten Immissionspunkte, die dabei analysiert werden, werden in Abstimmung mit der genehmigenden Behörde festgelegt. Die Einhaltung der Grenzwerte ist zwingende Voraussetzung für die Genehmigung des Vorhabens.
Infraschall sind Schallwellen, die so tief sind, dass Menschen sie nicht hören können - unterhalb der menschlichen Hörschwelle von 16 bis 20 Hertz. Sie können sogar unter der Wahrnehmungsschwelle liegen. Diese tieffrequenten Schwingungen sind Teil unserer Umwelt und werden sowohl von natürlichen wie auch von technischen Quellen hervorgerufen (bspw. Wind, Meeresrauschen, Kühlschränke, Heizungen). Im Auto bspw. ist der Infraschalldruck bei 85 bis 110 Dezibel Lautstärke recht hoch.
Windenergieanlagen sind vergleichsweise schwache Infraschallquellen. Es gibt dazu zahlreiche Untersuchungen auf Länderebene. Messungen ergaben, dass im Abstand von ca. 700 m von der Anlage der Infraschallpegel nicht mehr nennenswert ansteigt. Der Abstand zur Wohnbebauung liegt in diesem Vorhaben aber durchgängig bei mehr als 1.000 m.
Dass im Zusammenhang mit Infraschall immer wieder über Windkraftanlagen gesprochen wird, hat auch etwas mit der Studie „Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen“ der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) aus dem Jahr 2005 zu tun. Hier hat sich nach wissenschaftlicher Überprüfung mittlerweile aber herausgestellt, dass die Berechnungen der BGR fehlerhaft waren. Die Schallintensität wurde ca. um den Faktor 4.000 zu hoch eingeschätzt. Quelle: Kompaktwissen Infraschall und Windenergie
Gesundheitlich nachteilige Auswirkungen von Infraschall sind wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Im Gegenteil: In einer Experimentaluntersuchung des Umweltbundesamtes wurde ermittelt, dass Infraschall um oder unterhalb der Wahrnehmungsschwelle keine körperlichen Reaktionen hervorruft: keine Veränderung der Herzfrequenz, des Blutdrucks, der Hirnrinden-Aktivität oder der Gleichgewichtswahrnehmung (Infraschall um oder unter der Wahrnehmungsschwelle führt nicht zu unmittelbaren körperlichen Reaktionen | Umweltbundesamt).
Eine mögliche Umzingelungswirkung wurde bereits während des Bauleitplanverfahrens für die ausgewiesenen Flächen überprüft. Das heißt, es wurde geprüft, ob die maximal zulässigen Umzingelungswinkel bzw. mindestens zu gewährleistenden Freihaltewinkel um die benachbarten Ortschaften bei der Ausweisung der Windenergiegebiete eingehalten werden. Unsere Planung wird zudem aufgrund des steil abfallenden Geländes im östlichen Teil des Plangebietes nicht die kompletten ausgewiesenen Flächen nutzen. Der de facto zu erwartende Freihaltewinkel für die umliegenden Ortschaften wird damit gegenüber der Ausweisung nochmals größer.
Das Layout, das heißt u.a. die geplanten Anlagenstandorte, sind noch nicht final. Je nach finalem Layout wird die Wegeführung des Westwegs ggf. nochmals geändert werden müssen. Hierzu können wir jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt informieren.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. BImSchG ist in jedem Fall nachzuweisen, dass die öffentliche Sicherheit nicht durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt wird. Das heißt u.a. auch, dass für das Vorhaben eine gutachterliche Stellungnahme zur möglichen Gefährdung von Verkehrsteilnehmer*innen auf den umliegenden Straßen und Wegen durch Eisabwurf/Eisabfall der geplanten Windenergieanlagen (sog. Eiswurfgutachten) erstellt wird. Sofern ein erhöhtes Risiko von den Anlagen ausgeht, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Bei der Berechnung der Haushalteversorgung nehmen wir sehr genaue Prognosen über die erwartete Stromerzeugung vor. Diese berücksichtigen sowohl Volllast-, als auch Teillastphasen und erwartete Abschaltzeiten. Unterm Strich gehen wir von ca. 200 GWh Grünstrom pro Jahr aus. Durch den benachbarten Windpark Straubenhardt, dessen Windmessdaten wir erworben haben, haben wir – auch ohne eigene Messungen – bereits heute ein sehr gutes Bild von der Windsituation am Standort. Daher gehen wir aktuell davon aus, dass wir rund 50.000 Haushalte pro Jahr versorgen können (bei einem Jahresstromverbrauch von ca. 4.000 kWh pro Haushalt).
Die CO₂-Bilanz der derzeit in Deutschland installierten Windenergieanlagen liegt im Durchschnitt bei ca. 17 gCO2Äq. je kWh (Quelle: umweltbundesamt.de). Bei einer modernen Windenergieanlage an einem günstigen Windstandort liegt die Bilanz aufgrund der deutlich höheren Energieerträge sogar noch deutlich darunter. Dabei werden alle Emissionen im Rahmen der Beschaffung der Ressourcen, der Produktion der Windenergieanlage, der Betriebszeit und dem Rückbau sowie dem Recycling einberechnet. Nur die Wasserkraft hat eine noch bessere Ökobilanz. Im Vergleich dazu emittiert Braunkohle über den gesamten Lebenszyklus inklusive Beschaffung, Transport und Verbrennung bis zu 1.000 g CO₂ je kWh.
Die erste Prüfung seitens des hier verantwortlichen Netzbetreibers NetzeBW ist bereits erfolgt. An diesem Standort haben wir das Glück, dass eine 110 kV Stromleitung das Planungsgebiet direkt kreuzt. Diese werden wir für unseren Netzanschluss nutzen können.
Wir bieten den Eigenbetrieb von Windenergieanlagen durch Bürgerinnen und Bürger in mehreren unserer Projekte an und beraten auch bei der Neugründung einer entsprechenden Genossenschaft. In unserem Projekt Windpark Rappenhagen, das wir derzeit in der Gemeinde Wesertal in Nordhessen entwickeln, hat sich bspw. bereits eine Kooperation aus sechs Bürgerenergiegenossenschaften zusammengeschlossen, die eine der dort geplanten sechs Windenergieanlagen nach Inbetriebnahme erwerben möchten. Hierzu wurde im Oktober 2021 bereits eine gemeinsame Absichtserklärung zwischen den Bürgerenergiegenossenschaften und Statkraft unterzeichnet.
Die Finanzierung der Windenergieanlagen erfolgt in der Regel zu einem Eigenkapitalanteil (ca. 30 %) und zum anderen über Kreditaufnahme. Wir legen alle Kosten, die wir für den Bau der Anlage hatten, transparent offen. Die Kosten für eine Anlage hängen von mehreren Faktoren ab, z. B. auch davon, wie teuer die Komponenten zum Zeitpunkt der Bestellung sind. Es sollte mit Kosten zwischen 8 und 10 Millionen EUR für eine 7,2 MW Windenergieanlage gerechnet werden.
Im Rahmen der Detailplanung werden wir alle Gegebenheiten im Plangebiet prüfen, insbesondere natürlich auch die konkrete Lage der Hauptwasserleitung und des Hochbehälters im Verhältnis zu unseren geplanten Standorten. Hierzu haben wir bereits erste Daten beim Zweckverband Mannenbach angefragt, der diese Infrastruktur betreibt. Hierzu werden wir uns auch eng mit den überwachenden Behörden austauschen. Die Wasserversorgung und der Wasserschutz werden selbstverständlich gewährleistet. Dies müssen wir im Genehmigungsverfahren detailliert belegen. Sonst dürfen wir nicht bauen.
Eine solche Regelung liegt für Neuenbürg nicht vor. Die Stadt Neuenbürg hat im Rahmen der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit der Nachbargemeinde Engelsbrand einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie aufgestellt, in dem drei konkrete Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden. Auf zweien dieser Flächen planen wir unser Vorhaben.
Die Netzbetreiber können zur Regulierung des Stromnetzes Windenergieanlagen drosseln oder auch abschalten falls notwendig. Dafür sind die Anlagen mit entsprechender Kommunikationstechnik ausgestattet. Natürlich können auch wir jederzeit unsere Windkraftanlagen kontrollieren.
Die gezeigten Standorte sind noch nicht final, eine Verschiebung ist im weiteren Projektverlauf durchaus möglich und auch wahrscheinlich. In der Regel betrifft dies aber nur einzelne Anlagen, da man aus ersten Untersuchungen im Plangebiet schon viel ableiten kann, was für die Standortwahl wichtig ist. Nach Abschluss aller Gutachten im Plangebiet können wir verbindlich sagen, wo die Anlagenstandorte sein werden.
Die vorläufigen Standorte wurden neben der Ausrichtung im Hinblick auf die Hauptwindrichtung vor allem unter Berücksichtigung von Abständen zur Wohnbebauung, der Windkraftanlagen untereinander sowie zum benachbarten Windpark (Turbulenz-Vermeidung) und im Hinblick auf relevante Restriktionen im Planungsgebiet (bspw. notwendige Abstände von den beiden Landstraßen sowie von der Freileitung, Topographie) ausgewählt sowie mit dem Ziel, möglichst nah an den bestehenden Forstwegen zu planen. Bei der Analyse der Standorte werden weiterhin bspw. auch Erkenntnisse aus den Artenschutzuntersuchungen einbezogen.
Bereits während des Bauleitplanverfahrens zur Ausweisung der Windenergiegebiete wurde berücksichtigt, dass sich im Plangebiet Trinkwasserschutzgebiete der Stufen I und II (WSG Tröstbachquelle / Stadtbrunnen) befinden. In der Regel dürfen in diesen Gebieten zum Schutz der Wassergewinnung keine baulichen Anlagen errichtet werden (außer Anlagen, die im Zusammenhang mit der Wassergewinnung stehen). In Trinkwasserschutzgebieten der Stufe I ist sogar das Betreten (außer im Zusammenhang mit der Wassergewinnung) verboten. Entsprechend wurden diese Flächen im Bauleitplanverfahren bei der Ausweisung der Windenergiegebiete ausgespart und werden somit von uns auch nicht beplant.
Um größtmöglichen Schutz der Wassergewinnung auch im umliegenden Wasserschutzgebiet der Stufe III zu gewährleisten, sind bei der Genehmigung gem. BImSchG mögliche Gefährdungen der Wassergewinnung während Errichtung, Betrieb oder Rückbau der Windenergieanlagen durch geeignete Nebenbestimmungen zu minimieren.
Für den Rückbau der Anlagen muss eine Bürgschaft hinterlegt werden. Dadurch ist garantiert, dass am Ende der Laufzeit der Rückbau der Anlagen finanziell abgesichert ist. Die Bürgschaft wird in festgelegten Abständen überprüft und bspw. den Teuerungsraten angepasst. Die Insolvenz eines Betreibers stellt für den erforderlichen Rückbau daher kein Problem dar. Dort wo Statkraft Windparks betreibt, wissen Gemeinden, dass sie auf ein norwegisches Staatsunternehmen mit hoher Finanzkraft zählen können.
In der Regel gehen wir von einem Flächenverbrauch je Windenergieanlage von ca. 1 ha aus, davon werden ca. 0,5-0,6 ha dauerhaft für bspw. Fundament und Kranstellfläche benötigt. Hinzu kommen in geringem Umfang weitere Flächen der Zuwegung, die ebenfalls dauerhaft umgewandelt werden müssen, um im Zweifel bspw. für die Anlieferung eines neuen Blattes zur Verfügung zu stehen. Weitere ca. 0,5 ha werden temporär versiegelt und nur für den ersten Aufbau der Windenergieanlage benötigt (bspw. temporäre Lagerflächen).
Wie viel Fläche je WEA konkret benötigt wird, ist jedoch auch sehr vom spezifischen Projekt, den konkreten Standorten und der Zuwegung abhängig. Daher lässt sich für dieses Vorhaben noch nicht spezifizieren, wie groß der Flächenverbrauch genau sein wird. Auch dies ist ein Aspekt, der im Genehmigungsverfahren geprüft wird. In der Genehmigung wird auch festgesetzt, dass temporär genutzte Flächen nach dem Bau an gleicher Stelle wieder aufgeforstet werden. Für dauerhaft genutzte Flächen suchen wir Flächen, auf denen wir Ersatzaufforstungen oder andere Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen mit forstlichem Bezug umsetzen können – so nah wie möglich am Vorhabengebiet und in Abstimmung mit Behörden und Förstern. In jedem Fall sind wir bestrebt, den Eingriff für die Realisierung des Vorhabens so gering wie möglich zu halten.
Grundsätzlich sind Brandfälle bei Windenergieanlagen extrem selten. Für den sehr seltenen Fall, dass es doch einmal zu einem Brand kommen sollte, sind moderne Windenergieanlagen mit einem automatischen Melde- und Feuerlöschsystem ausgestattet. Durch das automatische Meldesystem kann auch bspw. die örtliche Feuerwehr umgehend über den Fall informiert werden und schnell reagieren.
Wo Windenergieanlagen im Forst stehen, liegen die Gondeln von WEA deutlich über den Baumkronen, d. h. die Flammen greifen nicht über, es sei denn, brennende Teile sollten herabfallen. Für diese Fälle muss ein entsprechendes Brandschutzkonzept mit der lokalen Feuerwehr abgestimmt werden.
Der Bau des Windparks ist derzeit für das Jahr 2027 geplant. In komplexen Projekten wie diesem kann es jedoch immer zu unerwarteten Verzögerungen kommen, daher ist dies als aktuelle Prognose zu verstehen.
Unsere Planung basiert auf den ausgewiesenen Windenergieflächen des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windenergie der vVWG Neuenbürg/ Engelsbrand. Dieser berücksichtigt auch das in der Regionalplanung ausgewiesenen Vorbehalts-gebiete Erholung und Tourismus. Der Teil-Flächennutzungsplan trägt diesem Belang mit der Berücksichtigung eines vorsorglichen Siedlungsabstands von 1.000 m sowie durch die zusätzliche Berücksichtigung eines Sicherheitsabstands zu Loipen als weiche Tabukriterien sehr deutlich Rechnung. Die Grenzen dieser ausgewiesenen Windenergiegebiete halten wir bei unseren Planungen natürlich ein.
Natürlich. Die Schallgrenzwerte müssen und werden wir ja in jedem Fall einhalten. Dazu müssen wir die Schallemissionen aus dem Nachbarpark auch einbeziehen.
Auch der erwartete Schattenwurf der Windenergieanlagen ist fester Bestandteil der Untersuchungen für das Genehmigungsverfahren. Wir werden dazu Fachgutachten beauftragen und die Ergebnisse für die Planung berücksichtigen. Die gesetzlichen Grenzwerte einer zulässigen Beschattungsdauer von maximal 30 Minuten pro Tag und maximal acht Stunden pro Jahr für die umliegende Wohnbebauung dürfen hierbei nicht überschritten werden. Falls zu erwarten sein sollte, dass die Einhaltung dieser Grenzwerte nur mit Abschaltungen gewährleistet werden kann, werden alle Anlagen mit einer entsprechenden Abschaltautomatik ausgestattet. Dies wird in der Genehmigung festgesetzt.
Bereits seit dem Frühjahr des Jahres 2023 haben wir umfangreiche Erfassungen der geschützten Arten im Plangebiet, bspw. der Groß- und Greifvögel sowie der im Plangebiet vorkommenden geschützten Fledermausarten, durchgeführt. Diese Erfassungen werden nun von unserem naturschutzfachlichen Gutachterbüro ausgewertet und in das Genehmigungsverfahren nach BImSchG eingehen. Sofern konkrete Maßnahmen notwendig sind, um den Schutz der lokal vorkommenden Arten zu gewährleisten, werden diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der zuständigen Behörde festgesetzt.
In jedem Fall werden die konkreten Eingriffsbereiche um die Anlagen und alle Baustelleneinrichtungen herum im Zuge einer Biotoptypenkartierung genau analysiert und die dort lebenden Arten erfasst. Bei der finalen Standortentscheidung werden wir uns auch detailliert mit der unteren Naturschutzbehörde sowie dem Förster abstimmen, um ggf. bestehende Habitate zu schützen. Dies wird jedoch erst bei der finalen Standortentscheidung relevant.
Speziell für Fledermäuse werden in der Regel in den ersten beiden Betriebsjahren die Anlagen zu bestimmten Zeitfenstern und bei bestimmten Witterungsverhältnissen pauschal abgeschaltet. In dieser Zeit wird über ein Monitoring an der Gondel der Windkraftanlagen ermittelt, wie das Flugverhalten der Fledermäuse im Umfeld genau aussieht. Auf Basis dieser Daten werden dann die langfristigen, exakten Abschaltzeiten festgelegt.
Aktuell gehen wir für dieses Projekt davon aus, den erzeugten Strom der Anlagen auch über die vom EEG abgesicherten Förderzahlungen zu vermarkten. Diese Förderung stellt mittlerweile jedoch nur noch den kleineren Teil der Erlöse einer Windenergieanlage während ihres Betriebszeitraums dar. Zum größeren Teil refinanzieren sich die Anlagen über die Verkaufserlöse des erzeugten Stroms am Strommarkt. Schon heute ist Strom aus Windenergieanlagen deutlich günstiger als Strom, der bspw. in einem neuen Kohle- oder Gaskraftwerk erzeugt wird. Lediglich Strom aus PV-Anlagen ist noch günstiger herzustellen. Dieser Kostenvorteil der erneuerbaren Energien wird sich bei weiterem Technologiefortschritt und steigenden CO₂-Preisen noch verstärken und voraussichtlich mittelfristig dazu führen, dass auch der Strom aus Windenergieanlagen ohne EEG-Förderung vermarktet werden kann, so wie es heute bereits für Strom aus immer mehr PV-Freiflächenanlagen der Fall ist.